Schulung gem. Kapitel 11.2.3.4

Schulung gem. Kapitel 11.2.3.4
Kontrollkräfte für Fahrzeuge

Diese Schulung ist für Personen, die Fahrzeugkontrollen durchführen.

Die Dauer der Schulung beträgt:
40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

Allgemeine Voraussetzungen für diese Schulung:
Eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG.

Inhalte dieser Schulung:
Die Inhalte dieser Schulung richten sich nach den aktuellen Vorgaben des modularen Schulungssystems. In diesem Fall das Grundmodul a-g, j und k sowie die Spezialmodule 4 und 13.
Die Schulung beinhaltet ferner die Schulungen gem. Kapitel 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

Abschluss:
Sie erhalten eine Schulungsbescheinigung für die Anmeldung zur behördlichen Prüfung.

Gültigkeit bei bestandener Prüfung:
Keine Angabe

Weitere Informationen

Alle Inhalte und Kenntnisse der Schulung 11.2.3.4
  • der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit
  • der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
  • der rechtlichen Anforderungen für die Fahrzeugkontrolle, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren
  • der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit
  • der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise
  • der Verfahren für Zugangskontrollen
  • der Meldeverfahren
  • der Sofortmaßnahmen
  • der Techniken für Fahrzeugkontrollen
  • zur Durchführung von Fahrzeugkontrollen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
  • über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • die Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren
  • die Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • die Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle
  • die Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände

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