Schulung gem. Kapitel 11.2.5

Schulung gemäß Kapitel 11.2.5
Luftsicherheitsbeauftragte

Diese Schulung ist für Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene allgemeine Verantwortung dafür tragen, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht.

Die Dauer der Schulung beträgt:
39 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

Allgemeine Voraussetzungen für diese Schulung:
Eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG sowie die körperliche Eignung.

Inhalte dieser Schulung:
Die Inhalte der Schulung richten sich nach den aktuellen Vorgaben des modularen Schulungssystems, hier Grundmodul A-G, J, K, Verbundmodul 7 sowie Spezialmodul 12.

Abschluss:
Sie erhalten eine Schulungsbescheinigung und eine Lernzielkontrolle.

Gültigkeit bei bestandener Prüfung:
5 Jahre.
Vor Ablauf der 5 Jahren erfolgt eine 3-stündige Fortbildung.

Weitere Informationen

Alle Inhalte und Kenntnisse der Schulung 11.2.5
  • über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, welche Sicherheitskontrollen durchführen
  • über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • der Meldeverfahren
  • der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit
  • der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit
  • der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise
  • der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren
  • der Verfahren für Zugangskontrollen
  • die Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle
  • die Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren
  • die Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • die Fähigkeit zur Motivation anderer
  • der Sicherheitskultur
  • der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
  • der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar
  • der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar
  • der internen, nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Qualitätskontrolle
  • der jeweils geltenden Schutzanforderungen für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenlieferungen
  • der Schutzanforderungen für Fracht und Post
  • der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände

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