Fortbildung gem. Kapitel 11.2.3.1 b

Fortbildung gem. Kapitel 11.2.3.1 b | Kontrollkräfte für Personal und mitgeführte Gegenstände

Schulung von Personen, die für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck zuständig sind.

Dauer der Schulung
197 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten zzgl. der behördlichen Prüfung

Allgemeine Voraussetzungen
Positive Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG sowie körperliche Eignung

Inhalte der Schulung 
Die Inhalte der Schulung richten sich nach den aktuellen Vorgaben des modularen Schulungssystems, hier Spezialmodul 1b, 13, 16 und 17.
Abschluss    Schulungsbescheinigung für die Anmeldung zur behördlichen Prüfung

Abschluss    
Schulungsbescheinigung für die Anmeldung zur behördlichen Prüfung

Gültigkeit bei bestandener Prüfung
Gültig bis zur Rezertifizierung, sofern die Fortbildung wie folgt durchgeführt wird: Theorie: 1x jährlich 24 Stunden + Praxis: alle 6 Monate 6 Stunden

Weitere Informationen

Alle Inhalte und Kenntnisse der Schulung 11.2.3.1 b
  • der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
  • der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit
  • der Verfahren für Zugangskontrollen
  • der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise
  • der Meldeverfahren
  • der Sofortmaßnahmen 
  • der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit
  • der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren
  • der Ausnahmen von Kontrollen und besonderer Sicherheitsverfahren
  • der Schutzanforderungen für aufgegebenes Gepäck
  • der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren
  • der Techniken für Durchsuchungen von Hand
  • die Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
  • die Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung
  • die Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder
  • die Fähigkeit zur Durchführung von Fahrzeugkontrollen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
  • praktische Einweisung
  • der rechtlichen Anforderungen für die Fahrzeugkontrolle, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren
  • der Techniken für Fahrzeugkontrollen
  • der Beförderungsanforderungen
  • der Verfahren für Streifengänge, das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • der rechtlichen Anforderungen für Zugangskontrollen, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren
  • der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Zugangskontrollsysteme
  • der Genehmigungen, einschließlich Flughafenausweise und Fahrzeugausweise, die zum Zugang zu den Bereichen der Luftseite berechtigen, sowie Fähigkeit, diese Zulassungen zu erkennen
  • die Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • die Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle
  • die Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren
  • die Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
  • die Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
  • über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen

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