Schulung gem. Kapitel 11.2.3.1 b

Schulung gem. Kapitel 11.2.3.1 b
Kontrollkräfte für Personal und mitgeführte Gegenstände

Diese Schulung ist für Personen, welche für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen sowie aufgegebenem Gepäck zuständig sind.

Die Dauer der Schulung beträgt:
Mit dem Bereich Technik:
100 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten zzgl. der behördlichen Prüfung.
Ohne den Bereich Technik:
64 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten zzgl. der behördlichen Prüfung.

Allgemeine Voraussetzungen für diese Schulung:
Eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG.

Inhalte dieser Schulung:
Die Inhalte dieser Schulung richten sich nach den aktuellen Vorgaben des modularen Schulungssystems. Hier Verbundmodul 1 sowie das Spezialmodul 2.
Die Schulung beinhaltet ferner die Schulungen gem. Kapitel 11.2.7 sowie 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

Abschluss:
Sie erhalten eine Schulungsbescheinigung für die Anmeldung zur behördlichen Prüfung.

Gültigkeit bei bestandener Prüfung:
Gültig bis zur Rezertifizierung, wenn die Fortbildung wie folgt durchgeführt wurde:
Mit dem Bereich Technik:
Theorie: Einmal im Jahr 22 Unterrichtseinheiten zzgl. Praxisteil: alle 6 Monate jeweils 6 Stunden
Ohne den Bereich Technik:
Theorie: Einmal im Jahr 22 Unterrichtseinheiten

Weitere Informationen

Alle Inhalte und Kenntnisse der Schulung 11.2.3.1 b
  • über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge sowie aktuelle Bedrohungen
  • über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit
  • der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • der Meldeverfahren
  • der Sofortmaßnahmen
  • der Verfahren für Zugangskontrollen
  • der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
  • der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit
  • der Schutzanforderungen für aufgegebenes Gepäck
  • der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise
  • die Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle
  • die Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
  • die Kenntnis der Ausnahmen von Kontrollen und besonderer Sicherheitsverfahren
  • die Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • die Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung
  • die Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
  • die Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren
  • die Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder
  • der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren
  • der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren
  • der Techniken für Durchsuchungen von Hand
    zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen
  • praktische Einweisung
  • der rechtlichen Anforderungen für die Fahrzeugkontrolle, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren
  • der Techniken für Fahrzeugkontrollen
  • die Fähigkeit zur Durchführung von Fahrzeugkontrollen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
    der Beförderungsanforderungen
  • die Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
  • der Verfahren für Streifengänge, das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • der rechtlichen Anforderungen für Zugangskontrollen, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren
  • der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Zugangskontrollsysteme
  • der Genehmigungen, einschließlich Flughafenausweise und Fahrzeugausweise, die zum Zugang zu den Bereichen der Luftseite berechtigen, sowie Fähigkeit, diese Zulassungen zu erkennen

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